Was ist eine freiberufliche Pflegekraft?
Im Gegensatz zu festangestellten Pflegekräften arbeiten freiberufliche Pflegekräfte nicht in einem Angestellten-Verhältnis für eine Pflege-Einrichtung oder ein Krankenhaus. Sie arbeiten stattdessen auf Honorar-Basis für mehrere Auftraggeber. In einem Dienstleistungsvertrag werden mit dem Auftraggeber (also der Einrichtung, dem Krankenhaus oder Pflegeheim) die Arbeitstermine, die genaue Arbeitszeit und weitere Vereinbarungen vereinbart.
Eine freiberufliche Pflegekraft ist damit ein selbstständiger Einzelunternehmer/in und muss beim zuständigen Finanzamt, dem Gesundheitsamt sowie der Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß gemeldet sein. Er oder sie zahlt seine/ihre Sozial-Versicherungsbeiträge nach eigenem Ermessen und Bedürfnissen. Er oder Sie verwaltet nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die Fortbildungszeit und die Erholungszeit selbst.
Wer darf denn überhaupt freiberufliche Pflegekraft werden?
Der Beruf des Altenpflegers oder Krankenpflegers gehört zu den sogenannten Katalog-Berufen. Laut der Rechtsvorschrift des §18 Einkommensteuergesetz (EStG) muss die Tätigkeit ausdrücklich aufgeführt oder zumindest den genannten Katalogberufen ähnlich sein. Ähnlichkeit besteht, wenn die Berufsbilder in wesentlichen Punkten übereinstimmen – das heißt, die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit müssen vergleichbar sein.
Hier Der §18
Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Sie müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt mitteilen und erhalten dann eine Steuernummer.
Freiberufler sind nicht zur Buchführung verpflichtet. Eine Einnahme- Überschuss-Rechnung (also die einfache Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben) ist grundsätzlich ausreichend. Dennoch sind sämtliche Belege aufzubewahren, um Ausgaben und Einnahmen nachzuweisen.
Was ist eine Freiberufliche Pflegekraft, wenn sie
mehrere Auftraggeber haben und nicht den größten Teil ihres Umsatzes (mehr als 80 %) mit nur einen Auftraggeber erzielen
ihre eigene Werbung und Akquise von neuen Aufträgen betreiben, eigenes Briefpapier und Visitenkarten haben
ihre vertraglich vereinbarte Leistung auch durch Dritte erledigen lassen könnten (oder selbst Angestellte haben)
nicht bereits vorher in einem Angestellten-Verhältnis beim gleichen Auftraggeber beschäftigt waren Die diesbezüglichen Regelungen wurden vom Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet. In 1999 wurde anhand von einzelnen konkreten Umständen eine Einstufung vorgenommen. Diese Einstufung wurde von den Sozialversicherungsträgern zur Vermutung einer abhängigen Beschäftigung herangezogen. Der § 7 SGB IV bezog sich auf die Erfüllung von 3 aus 5 Merkmalen, die im Gesetz präzisiert wurden. Dieses Passus ist inzwischen komplett gestrichen worden.
Mit dem Wegfall der Vermutungsregelung wurde eine Beweislast zur Scheinselbständigkeit an die Einzugsstellen und Betriebsprüfer gegeben. Während diese Stellen früher einfach vermuten konnten, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine Beschäftigung im Sinne des SGB war, müssen sie nun tatsächlich nachweisen, dass es sich wirklich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (und nicht um eine Selbständigkeit) handelt.
Somit kommt es nun entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist. Wichtige Kriterien sind daher nach wie vor die Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die Tätigkeit auch durch Dritte auszuüben. Auch die Benutzung der hauseigenen Dienstkleidung ist dafür ein Kriterium.
Wenn Zweifel bestehen, kann ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt werden. Weiter Informationen zur Scheinselbständigkeit finden Sie bei der IHK Frankfurt/M. und beim Arbeitsratgeber.
Sämtliche freiberuflichen Pflegekräfte in der Pflegekraftbörse müssen nachweisen, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen. Darüber hinaus müssen sie auch selbst am Markt tätig sein. Deshalb können wir versichern, dass alle vermittelten Pflegekräfte tatsächlich selbständig sind.
Im Gegensatz zu gewissen Zeitarbeits-Unternehmen zwingen wir auch keine Pflegekräfte in die Selbständigkeit, in dem wir ein Teil ihrer Aufträge auf 400-Euro-Basis abrechnen. Die bei uns registrierten Pflegekräfte sind “echte” Selbständige.
Deshalb begründet sich ein Vertragsverhältnis auch nie auf eine “verbindliche Buchungs-Anfrage”, sondern immer auf ein Angebot, das beide Vertragspartner annehmen oder ablehnen können.
Geht ein Auftraggeber Risiken ein, wenn er Freiberufliche + Pflegefachkräfte beauftragt?
Die Kündigung eines freiberuflichen Mitarbeiters ist im Dienstleistungsvertrag geregelt. Ein Auftraggeber kann also den Vertrag sehr kurzfristig (innerhalb von Tagen oder sogar Stunden) beenden.
Eine freiberufliche Pflegekraft ist umfassend versichert (nicht nur für Unfall oder Krankheit, sondern speziell durch eine Betriebs- bzw. Berufs-Haftpflicht-Versicherung).
Eine Einrichtung trägt daher durch Personalmangel mit festangestellten Pflegekräften oder daraus resultierenden Pflegefehlern meist ein deutlich realeres Risiko.
Sind freiberufliche Pflegekräfte teurer als festangestellte oder durch eine Zeitarbeit vermittelte?
Das muss etwas differenzierter betrachtet werden. Denn so genannte Zeitarbeiter sind häufig nicht vergleichbar mit freiberuflichen; Pflegekräften;. Freiberufliche; Pflegekräfte arbeiten häufig länger und mit einer höheren Arbeits-Qualität.
Eine freiberufliche Pflegekraft wird über das Stundenhonorar bezahlt und erhält darüberhinaus ggfl. Zuschläge für Wochenenddienste, Nachtarbeit oder Feiertage. Falls der Einsatzort eine Unterkunft mit Verpflegung bedingt, entfällt die Spesenpauschale. Ansonsten entstehen keine weiteren Kosten.
Die Gesamtkosten für einen Einsatz sind daher äußerst transparent und nachvollziehbar.
Im Gegensatz zu festangestellten Pflegekräften fallen keine Kosten an für die Sozialversicherung, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Fortbildung, Dienstkleidung oder Personal-Verwaltung.
Ist eine freiberufliche Pflegefachkraft auf dem neuesten Ausbildungsstand?
Freiberufliche+Pflegekräfte haben häufig weitreichende Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsumfeldern. Sie müssen sich zudem marktgerecht verhalten, um immer wieder neue Auftraggeber; für sich zu finden und bei diesen qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten. Daher sind sie in eigenem Interesse an Weiterbildung interessiert und managen diese nach ihrem Zeitaufwand und der Interessen-Lage ihrer Arbeitgeber auch selbständig.
So ist das Know-How eines Freiberuflers eventuell sogar höher als bei einer festangestellten Pflegekraft. Zusätzlich lernen freiberufliche Pflegekräfte durch die unterschiedlichen Einsatzgebiete die verschiedensten Pflegemethoden, medizinischen Geräte und Hilfen kennen.